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Sterbeurkunden

 

 

Sterbeurkunden werden zur Vorlage bei Krankenkassen, Versicherungen, Gewerkschaften, Banken, für Pensionsantrag, Beihilfen und dergleichen benötigt. Für die Ausstellung der Urkunden ist das Standesamt des Sterbeortes zuständig.

Verlassenschaftsabhandlungen

 

Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren automatisch eingeleitet.Das Verlassenschaftsgericht erhält Nachricht vom Standesamt. Zuerst veranlasst es die Todesfall-Aufnahme, die vom Gerichskommissär ( d.i. ein Notar, eine Notarin) durchgeführt wird. Dieser verständigt dann die Angehörigen. Bei der Todesfall-Aufnahme geben die Angehörigen und/oder andere informierte Personen die wichtigsten Daten über den Erblasser und sein Vermögen zu Protokoll. Die hierzu geladenen Angehörigen sollten zu diesem Thema die Personaldokumente des/der Verstorbenen mitbringen.

 

Es empfiehlt sich, zur Todesfall-Aufnahme folgende Unterlagen – soweit vorhanden – vorzubereiten und mitzunehmen:

 

  • Namen, Adressen, Familienstand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
  • Standesdokumente (Abschrift aus dem Sterbebuch, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des/der Verstorbenen
  • Meldezettel des/der Verstorbenen
  • letztwillige Verfügungen, Testamente
  • Vormundschaftsdekrete, Bescheide über die Bestellungen zum Sachwalter
  • letzte Pensionsabschnitte der/des Verstorbenen
  • kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass: Bank-, Spar- und Wertpapierkonten, Aufstellung über das Vermögen, Versicherungsbelege, insbesondere Lebensversicherungspolizzen, Grundbuchauszüge, Einheitswertbescheide, Übergabsverträge, Handelsregisterauszug, Kfz-Papiere, etc.
  • Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalles und des Begräbnisses.

Sie können sich bei der Todesfall-Aufnahme auch vertreten lassen. Vorhandene Testamente werden vom Notar übernommen. In der Folge fordert das Abhandlungsgericht den vermutlichen Erben zur Erbantrittserklärung auf. Er soll entscheiden, ob er den Nachlass übernehmen oder ausschlagen will. Gibt der Erbe eine positive Erbantrittserklärung ab, so muss er gleichzeitig oder später auch den Beweis für sein Recht antreten, z.B. durch Berufung auf ein gültiges Testament oder auf Standesurkunden zum Nachweis des gesetzlichen Erbrechtes. Werden Erbantrittserklärungen abgegeben, die einander widersprechen, so muss die Auseinandersetzung zwischen den Streitparteien ausgetragen werden, wenn nicht beim Notar eine Einigung erzielt werden kann.

Bedachtnahme auf Berechtigungen und Verpflichtungen

 

Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des/der Verstorbenen lauten, müssen gelöst oder geändert werden.

 

  • Rundfunk- und Fernsehbewilligung (Postamt)
  • Telefon
  • Strom, Gas- und Energiebezug
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • EDV - Verträge
  • Mietverträge 
  • Löschung von Daueraufträgen
  • Versicherungen
  • Bausparverträge 
  • Vereine
  • Rücklegung von Gewerbeberechtigungen 
  •     Waffenbesitzschein, Waffenkarte
  •      Jagdschein und Dauerberechtiungsausweise müssen zurückgelegt werden.

Abmeldung eines/einer Verstorbenen

Grundsätzlich kennt das Meldegesetz keine Verpflichtung der Hinterbliebenen, die Meldebehörde vom Ableben einer Person in Kenntnis zu setzen. Führerschein und Reisepässe müssen nicht zurückgegeben werden.