Sterbeurkunden
Sterbeurkunden werden zur Vorlage bei Krankenkassen, Versicherungen, Gewerkschaften, Banken, für Pensionsantrag, Beihilfen und dergleichen benötigt. Für die Ausstellung der Urkunden ist das Standesamt des Sterbeortes zuständig.
Verlassenschaftsabhandlungen
Nach jedem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren automatisch eingeleitet.Das Verlassenschaftsgericht erhält Nachricht vom Standesamt. Zuerst veranlasst es die Todesfall-Aufnahme, die vom Gerichskommissär ( d.i. ein Notar, eine Notarin) durchgeführt wird. Dieser verständigt dann die Angehörigen. Bei der Todesfall-Aufnahme geben die Angehörigen und/oder andere informierte Personen die wichtigsten Daten über den Erblasser und sein Vermögen zu Protokoll. Die hierzu geladenen Angehörigen sollten zu diesem Thema die Personaldokumente des/der Verstorbenen mitbringen.
Es empfiehlt sich, zur Todesfall-Aufnahme folgende Unterlagen – soweit vorhanden – vorzubereiten und mitzunehmen:
Sie können sich bei der Todesfall-Aufnahme auch vertreten lassen. Vorhandene Testamente werden vom Notar übernommen. In der Folge fordert das Abhandlungsgericht den vermutlichen Erben zur Erbantrittserklärung auf. Er soll entscheiden, ob er den Nachlass übernehmen oder ausschlagen will. Gibt der Erbe eine positive Erbantrittserklärung ab, so muss er gleichzeitig oder später auch den Beweis für sein Recht antreten, z.B. durch Berufung auf ein gültiges Testament oder auf Standesurkunden zum Nachweis des gesetzlichen Erbrechtes. Werden Erbantrittserklärungen abgegeben, die einander widersprechen, so muss die Auseinandersetzung zwischen den Streitparteien ausgetragen werden, wenn nicht beim Notar eine Einigung erzielt werden kann.
Bedachtnahme auf Berechtigungen und Verpflichtungen
Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des/der Verstorbenen lauten, müssen gelöst oder geändert werden.
Abmeldung eines/einer Verstorbenen
Grundsätzlich kennt das Meldegesetz keine Verpflichtung der Hinterbliebenen, die Meldebehörde vom Ableben einer Person in Kenntnis zu setzen. Führerschein und Reisepässe müssen nicht zurückgegeben werden.